Fischbesatz nach der guten fischereilichen Praxis |
|
Fischbesatz nach der guten fischereilichen PraxisIn Deutschland hat sich für den Besatz mit Fischen ein Standard herausgebildet, der als die gute fischereiliche Praxis von Besatzmaßnahmen bezeichnet wird. Für den Hegepflichtigen/Angler bedeutet das Handeln nach diesem Standard, dass er sich Rechts-, Naturschutz- und Umweltschutzkonform seiner Freizeitbeschäftigung widmen kann und Konflikten mit der Öffentlichkeit aus dem Weg geht. Die folgenden Zeilen sollen für Schleswig-Holstein erläutern was damit gemeint ist, ähnliche Darstellungen finden sich auch in anderen Bundesländern (Fischereirecht ist Ländersache), bspw. beim Angelsportverband Hamburg e.V. Über allen Erwägungen zum Fischbesatz steht der folgende Grundsatz aus der Präambel des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LFischG): Die Küsten- und Binnengewässer und die in ihnen lebenden Tiere und Pflanzen sind bedeutende Bestandteile des Naturhaushaltes. Schutz, Erhaltung und Entwicklung dieser Lebensräume mit ihrer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt und eine gute Wasserqualität sind Voraussetzung für eine Nutzung der in ihnen lebenden Fischbestände. Der Schutz dieser Fischbestände in ihrer natürlichen Artenvielfalt und ihrer nachhaltigen Nutzungsmöglichkeit ist Ziel dieses Gesetzes. In § 3 des LFischG folgt ein verpflichtender Hinweis auf die Hege: (1) Das Fischereirecht gibt den Fischereiberechtigten die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen (Fischerei). Fische im Sinne dieses Gesetzes sind auch Neunaugen, zehnfüßige Krebse, Muscheln und Tintenfische. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf alle Entwicklungsstadien der Fische; artenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Die Fischereiberechtigten haben die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestand aufzubauen und zu erhalten sowie die Gewässerfauna und -flora in und am Gewässer zu schonen und zu schützen (Hege). Das LFischG unterscheidet in § 2 die geschlossenen Gewässer von den offenen Gewässern: (1) Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind Nach LFischG § 13 gibt es nur drei zulässige Gründe für einen Fischbesatz. Werden die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, hat ein Besatz zu unterbleiben: (3) Besatz in Küsten- oder offenen Binnengewässern ist in der Regel nur zulässig mit regional heimischen Tieren, 1. zum Ausgleich bei beeinträchtigter Fortpflanzung oder Zuwanderung, Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die offenen Gewässer in Schleswig-Holstein, zu denen alle Flüsse und Bäche, sowie die meisten Gräben, Seen und viele Teiche gehören. 1. Besatzziele
Die Angelfischerei bewirtschaftet ihre Gewässer entsprechend Kapitel 2.3. (Fischbesatz) der Gewässerordnung des Verbandes Deutscher Sportfischer:
Darüber hinaus werden unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen fischereilichen Bewirtschaftung natürlicher Gewässer (Knösche, 1998) und Leitlinie zum Fischbesatz (Klinger et al., 2003) bei einer Besatzmaßnahme folgende Punkte berücksichtigt:
2. Bestimmung der Besatzmengen Indealerweise liegen Untersuchungen zum Nähstoffangebot (Trophie) des zu besetzenden Gewässers vor. Es ist für Schleswig-Holstein zu vermuten, dass sich die meisten Gewässer bestenfalls in einem meso- bis eutrophen Zustand befinden (Tabelle 1). Tabelle 1: Einstufung der Trophie von natürlichen Gewässern, Organisation for Economic Cooperation and Developement; Landesamt für Wasserhaushalt und Küsten Schleswig-Holstein 1986.
Aus dem Nährstoffangebot lassen sich, wie in Tabelle 2 angegeben, Vorschläge für Besatzmengen pro Hektar und Jahr in Stillgewässer ableiten. Diese Angaben sollen lediglich einen Eindruck von den Größenordnung von Besatzmengen vermitteln und ersetzen nicht die selbstständige Einschätzung des zu besetzenden Gewässers. Tabelle 2: Besatzvorschläge für Stillgewässer. Ministerium f. Umwelt Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW; Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e.V.; Institut f. Binnfischerei Potsdam Sacrow (Besatz/ha und Jahr).
Für den Besatz mit Aalen ist in Zukunft zu berücksichtigen: In Tabelle 3 sind die empfohlenen Mengen für kleine und seltene Arten aufgeführt, die sich auch für den Besatz nach den in §3 genannten Gründen eignen (Aufbau und Erhalt eines artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestandes). Dieser Besatz sollte aber erst (wieder) erfolgen, wenn eine Bewertung der vorangegangenen Maßnahmen dies notwendig erscheinen lässt. Tabelle 3: Empfehlungen für den Besatz mit kleinen und seltenen Arten, Leitfaden für die Wieder- und Neuansiedlung von Fischarten (Blohm et al. 1994).
3. Literatur Baer J., George V., Hanfland S., Lemcke R. & Meyer L.; 2007:. Gute fachliche Praxis fischereilicher Besatzmaßnahmen, Schriftenreihe des Verbandes Deutscher Fischereiverwaltungsbeamter und Fischereiwissenschaftler e.V., 151 Seiten. Blohm, H.-P., D. Gaumert & M. Kämmereit; 1994: Leitfaden für die Wieder- und Neuansiedlung von Fischarten. Fischerei in Niedersachsen, Heft 3, 90 S., Hildesheim. Klinger, H. & Arbeitsgruppe Fischbesatz und Fischhege beim MUNLV; 2003: Leitlinie zum Fischbesatz in Nordrhein-Westfalen -Bestandsbewertung - Besatz - Erfolgskontrolle. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) und Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e. V., 59 S. Knösche, R.; 1998: Ordnungsgemäße fischereiliche Bewirtschaftung natürlicher Gewässer unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im norddeutschen Tiefland. Potsdam: Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg. 67 S. Der Rat der Europäischen Union; 2007: Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals. Amtsblatt der Europäischen Union, L 248/ |